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Hinterbliebenenversorgung kann bei großem Altersunterschied gekürzt werden

Die Hinterbliebenenversorgung eines hinterbliebenen Ehepartners kann gekürzt werden, wenn zwischen den Ehepartnern ein großer Altersunterschied von über 10 Jahren liegt.

Eine solche Regelung verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr der Ehegatten kann dann die Versorgung um 5 vH gekürzt werden.

Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, hat ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die [[Glossar!Sub_Altersabstandsklausel?ltersabstandsklausel ist auch angemessen und erforderlich. Bei einem Altersabstand von elf Jahren, ab dem die Klausel greift, ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem ist ein Altersunterschied von über 10 Jahren unüblich, sodass eine maßvolle schrittweise Reduzierung der Hinterbliebenenversorgung gerechtfertigt ist. Ein vollständiger Ausschluss ist erst bei einem Altersabstand von mehr als 30 Jahren zulässig.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 3 AZR 400 17 vom 11.12.2018
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