E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Kein Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang und Abschluss eines Auflösungsvertrages

Bei einem Betriebsübergang geht das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers auf den Betriebserwerber über.

Der Arbeitnehmer kann jedoch dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen. Dabei beginnt die Widerspruchsfrist nur zu laufen, wenn der Arbeitnehmer ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorgaben belehrt wurde.
Zudem kann das Widerspruchsrecht verwirkt sein, wenn ein Verhalten zu Tage gelegt wird, dass darauf schliessen lässt, der Arbeitnehmer werde von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machen und der Arbeitgeber auf das Absehen von der Geltendmachung vertrauen konnte.

In dem entschiedenen Fall widersprach die Klägerin dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zunächst nicht. Anschließend schloss die Klägerin mit dem neuen Arbeitgeber einen Auflösungsvertrag, wobei sie eine Sonderzahlung und eine Abfindung erhielt. Anschließed wollte die Klägerin doch von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 277 10 vom 10.11.2011
Normen: BGB § 613a
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-05-09 wid-149 drtm-bns 2024-05-09