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Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei einem Unfallschaden an seinem Privatfahrzeug

Führt ein Arbeitnehmer mit Billigung des Arbeitgebers Transportfahrten im Betätigungsbereich des Arbeitgebers mit seinem Privatfahrzeug durch und kommt es im Zuge dieser Fahrten zu einem Unfallereignis, so kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Schadensersatz verlangen.


Um eine vom Arbeitgeber veranlasste Transportfahrt handelt es sich insbesondere, wenn der Arbeitgeber anstelle des Privatfahrzeugs des Arbeitnehmers eigene Firmenfahrzeuge eingesetzt hätte und damit das Unfallrisiko ohnehin getragen hätte. Dabei ist es unschädlich, wenn der Einsatz des Privatfahrzeugs auch dem Interesse des Arbeitnehmers dient, weil diesem etwa eine Zeitersparnis zugute kommt und er noch ausstehende Transportfahrten auf dem Nachhauseweg durchführen kann.

Ein Schadensersatzanspruch entfällt jedoch in der Regel, wenn der Arbeitnehmer eine besondere Vergütung zur Abdeckung des Risikos eines Unfalls erhält.

Ein etwaiger Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers ist auch immer unter Berücksichtigung seines Verschuldensgrades an einem Unfall zu beurteilen. Demnach kann ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber gänzlich entfallen, wenn der Arbeitnehmer einen Unfall mittlerer Fahrlässigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verteilen, wobei die Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, während bei leichter Fahrlässigkeit eine Mithaftung des Arbeitnehmers entfällt.

Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Widerlegung einer grob fahrlässigen Verursachung eines Unfallereignisses, mithin werden hierin keine überhöhten Anforderungen gesehen, zumal der Arbeitnehmer näher am Unfallereignis beteiligt ist als der Arbeitgeber.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 647 09 vom 28.10.2010
Normen: BGB §§ 254, 276, 670
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